Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Tod eines Piloten kein Grund ist, den Passagieren eine Entschädigung vorzuenthalten. Anlass der Klage war ein Flugausfall der portugiesischen Fluggesellschaft TAP.
Der plötzliche Tod des Co-Piloten vor dem Abflug befreit die Airline nicht von ihrer Pflicht, den Passagieren für den ausgefallenen Flug einen Ausgleich zu zahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und begründete sein Urteil damit, dass Airlines regelmäßig mit dem unerwarteten Ausfall wichtiger Mitarbeiter rechnen müssten.
Tragisch, aber nicht außergewöhnlich
„Ein solcher Tod sei tragisch, begründet aber keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung“, erklärte der EuGH. Mehrere Passagiere aus Deutschland können nun auf Geld von der portugiesischen Fluggesellschaft TAP hoffen. Sie hatten für Juli 2019 einen Flug von Stuttgart nach Lissabon gebucht.
Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug wurde der Co-Pilot, ein zuvor augenscheinlich gesunder Mann mittleren Alters, unerwartet tot in seinem Hotelzimmer gefunden. Die komplette Besatzung stand unter Schock und meldete sich fluguntauglich. Der Flug nach Lissabon wurde annulliert.
Anspruch nach Flugausfall
Die Passagiere wurden zehneinhalb Stunden später mit einem Ersatzflug nach Portugal gebracht. Die Rechtshelfer Flightright und Myflightright machen in ihrem Namen Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung gegen TAP geltend und zogen in Deutschland vor Gericht. TAP wollte nicht zahlen, da der Tod des Co-Piloten ein außergewöhnlicher Umstand sei sei.
Das Landgericht Stuttgart legte das Verfahren aus und befragte den EuGH, ob er das genauso sehe. Diese verneinte Nonne. Nach dem EuGH-Urteil muss das Stuttgarter Gericht über die konkreten Fälle entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
Quelle: Stern