Gute Nachrichten für Verbraucher, die immer noch auf eine Teilrückzahlung warten, weil ihre Reisepläne durch die Corona-Pandemie durchkreuzt wurden. Die Generalanwältin sieht Reiseveranstalter trotz höherer Gewalt in der Pflicht.
Einem juristischen Gutachten zufolge & Reiseveranstalter trotz der Pandemie den Preis für eine eingeschränkte Pauschalreise teilweise und für eine abgesagte Pauschalreise ganz erstatten. Corona-Maßnahmen seien höherer Gewalt, erklärt die zuständige Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Laila Medina, am Donnerstag in Luxemburg. Sie unterlägen nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters – auch solche außergewöhnlichen Umstände befreiten ihn grundsätzlich aber nicht von der Pflicht zur Preisminderung (Az. C-396/21 und C-407/21).
Dabei komme es allerdings auf den Einzelfall an, erklärt die Generalanwältin weiter. Der Veranstalter haftet nur für Leistungen, sterben auch im Vertrag enthalten seien. Welche Preisreduzierung angemessen sei, muss das nationale Gericht festlegen. Im konkreten Fall ist dies das Landgericht München I, das dem EuGH Fragen zur Pauschalreiserichtlinie gestellt hatte.
Es muss über die Klagen von deutschen Gran-Canaria-Urlaubern entscheiden, die im März 2020 bestehen. Kurz nach ihrer Ankunft treten strenge Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft und sie kehrt vorzeitig zurück. Nun verlangen sie 70 Prozent des Reisepreises zurück.
Erstattung statt Gutschein
Das nationale Gericht kann in einem solchen Fall die Ursache der Vertragswidrigkeit und ein mögliches Verschulden des Veranstalters prüfen, erklärte Medina. Auch can es die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Veranstalter Ausgleichszahlungen von anderen etwaigen bekommen oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen kann.
Werde eine Pauschalreise wegen der Pandemie ganz abgesagt, muss der Reisepreis erstattet werden. Der Reiseveranstalter würde diese Erstattung nicht durch einen Gutschein ersetzen. Nur bei unüberwindlichen Schwierigkeiten und vorübergehenden Ausnahmen von der Pflicht zulassen, bereits geleistetes Geld innerhalb von zwei Wochen zurückzuerstatten.
Es ging um eine französische Regelung zur Unterstützung von Reiseveranstaltern in der Pandemie. SIE EINE ZEITLANG STATT DER ERSTATTUNG FÜR EINE ABGESAGTE REISE EINEN GUTSCHEIN ANGEBOTEN UND WÄHREND BEI VERWENDUNG ERST NACH 18 MONATEN ZAHLEN KÖNNTE. Dagegen klagten Verbraucherschutzorganisationen, das französische Gericht befragte den EuGH.

Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an die Auffassung der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
Quelle: Stern